Kurz zusammengefasst
Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 der EU-KI-Verordnung – die Vorschrift, nach der bestimmte KI-Inhalte als solche erkennbar sein müssen. Betroffen sind vor allem drei Dinge: Chatbots, die man von echten Menschen unterscheiden können soll, Deepfakes (KI-Bilder, -Videos, -Audios, die echt wirken) und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
Nicht jeder KI-generierte Inhalt fällt automatisch darunter – entscheidend ist, worum es geht und wie viel ein Mensch redaktionell noch damit zu tun hatte. Wurde ein Text von jemandem geprüft und inhaltlich verantwortet, entfällt die Pflicht meistens. Und: Es geht nicht nur um „gewerblich" – bei Texten zählt eher der Zweck der Veröffentlichung, dazu gleich mehr.
Alte, schon veröffentlichte Inhalte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Bei Verstößen sind theoretisch hohe Bußgelder möglich (bis 15 Mio. € oder 3 % des Jahresumsatzes, für kleinere Unternehmen gedeckelt), in der Praxis dürfte es aber vor allem um eine ehrliche, saubere Kennzeichnungspraxis gehen, nicht um Panik.
Wer's genauer wissen will, hier die ausführliche Version.
Die ausführliche Version
Worum geht es überhaupt?
Der EU AI Act ist schon 2024 in Kraft getreten, wird aber Stück für Stück wirksam. Seit dem 2. August 2026 gilt nun Artikel 50 – die Regel, die dafür sorgen soll, dass man erkennen kann, wann man es mit einer Maschine zu tun hat oder einen künstlich erzeugten Inhalt vor sich hat, statt es zufällig für echt zu halten.
Die komplizierteren Pflichten für sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme wurden übrigens auf Ende 2027 verschoben. Die Transparenzregeln aus Art. 50 sind davon nicht betroffen und gelten wie ursprünglich geplant.
Wer ist eigentlich betroffen?
Grundsätzlich zwei Gruppen: Anbieter von KI-Systemen (also die, die Chatbots oder Bildgeneratoren bauen) und Betreiber – alle, die KI-Systeme im professionellen Kontext einsetzen. Das reicht von Unternehmen über Vereine bis zu Medien und einzelnen Content-Erstellern.
Rein privat genutzte Inhalte sind ausgenommen. Sobald aber öffentlich veröffentlicht wird, im geschäftlichen, journalistischen oder politischen Kontext, kommt man in den Anwendungsbereich.
Und wo genau verläuft die Grenze zwischen privat und gewerblich?
Das ist die Frage, die eigentlich die meisten interessiert – und die Antwort ist je nach Inhaltsart etwas unterschiedlich.
Bei Deepfakes (Bild, Video, Audio) ist es relativ eindeutig: Wer sowas rein privat nutzt, ist raus. Ein KI-Bild von sich selbst als Ritter zum Spaß im Familienchat muss niemand kennzeichnen.
Bei Chatbots stellt sich die Frage für Privatpersonen meist gar nicht erst, weil kaum jemand privat einen Chatbot betreibt.
Bei Texten wird's interessanter, weil es hier nicht um „gewerblich" im engeren Sinn geht, sondern um den Zweck: Wer die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informiert, kann betroffen sein – egal ob dahinter ein Unternehmen, ein Sportverein oder eine Privatperson mit eigenem Blog steht. Wichtig ist eher, ob ein Mensch den Text noch redaktionell geprüft und verantwortet hat, als ob ein Gewerbeschein existiert.
Ein rein privater Blog ohne Anspruch, andere zu informieren, fällt normalerweise nicht darunter. Sobald aber öffentlich über etwas berichtet wird, das die Allgemeinheit betrifft – Vereinsnews, Lokalpolitik, Gesundheitsthemen, Sportberichterstattung –, kann die Kennzeichnungspflicht auch ohne jeden geschäftlichen Hintergrund greifen.
Was muss konkret gekennzeichnet werden?
Im Grunde vier Fälle:
Chatbots und KI-Interaktionen. Man soll merken, dass man mit einer Maschine spricht, außer es ist ohnehin offensichtlich. Ein kurzer Hinweis zu Beginn reicht, er muss nicht bei jeder Nachricht wiederholt werden.
Deepfakes. KI-Bilder, -Videos oder -Audios, die echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen, brauchen einen klar sichtbaren oder hörbaren Hinweis. Metadaten im Hintergrund reichen dafür nicht, das Label muss man direkt wahrnehmen können.
KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Das dürfte für die meisten Websites der relevanteste Punkt sein. Gemeint sind Texte, die überwiegend von KI erstellt wurden und die Öffentlichkeit über etwas informieren, das sie betrifft. Ein normaler Marketingtext oder eine Produktbeschreibung fällt normalerweise nicht automatisch darunter.
Synthetische Audio-, Bild- und Videoinhalte allgemein. Die sollen zusätzlich technisch, also maschinenlesbar, markiert werden, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten.



Die wichtigste Ausnahme: wenn ein Mensch draufschaut
Für den Alltag ist das vermutlich der wichtigste Punkt: Wurde ein KI-generierter Text von jemandem redaktionell geprüft und inhaltlich verantwortet, entfällt die Kennzeichnungspflicht in der Regel. Auch kleine Unterstützung wie Rechtschreibprüfung oder einfache Farbkorrekturen lösen keine Pflicht aus. Für künstlerische, fiktionale oder satirische Inhalte gelten ohnehin eigene, lockerere Regeln.
Wo genau die Grenze bei „ausreichender menschlicher Kontrolle" verläuft, ist noch nicht bis ins letzte Detail geklärt und wird sich über Leitlinien und die ersten Praxisfälle noch schärfen.
Zeitliche Einordnung
Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50. Für KI-Systeme, die schon vorher im Einsatz waren, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Bereits veröffentlichte Inhalte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, auch wenn es natürlich nicht schaden würde.
Wie sieht eine Kennzeichnung aus?
Die EU-Kommission schlägt drei Symbole vor: einen schwarzen Kreis mit „AI" für Inhalte, an denen KI beteiligt war, ein Symbol mit „AI generated" für vollständig KI-erzeugte Inhalte, und eins für KI-bearbeitete, ursprünglich menschengemachte Inhalte. Genauso denkbar sind Textbanner, Sprachhinweise oder Wasserzeichen – solange sie klar erkennbar sind und nicht irgendwo im Footer versteckt.
Was, wenn man's nicht macht?
Nach Art. 99 KI-VO sind Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich, je nachdem, was höher ist. Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, in Deutschland die Bundesnetzagentur. Für kleinere und mittlere Unternehmen gilt eine deutlich günstigere Deckelung – bei einem KMU mit 12 Mio. € Umsatz wären es maximal rund 360.000 € statt der vollen 15 Mio.
Daneben gibt es noch ein zweites, oft übersehenes Risiko: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Eine fehlende Kennzeichnung kann als irreführend im Sinne des UWG gewertet werden, und dann können auch Mitbewerber oder Verbände abmahnen, unabhängig von einem behördlichen Verfahren.
Was heißt das für den Alltag?
In der Praxis läuft es meistens auf eine einfache Grundhaltung hinaus: KI-generierte Texte, die man nicht selbst noch mal durchgeht und verantwortet, kurz kennzeichnen. Bei KI-Bildern eine Bildunterschrift oder ein Wasserzeichen. Bei KI-Videos einen Hinweis in der Beschreibung. Bei Chatbots einmal zu Beginn klarstellen, dass man mit einer KI spricht, und die Möglichkeit anbieten, mit einem Menschen zu sprechen. Wenn man mit einer Agentur oder einem Dienstleister zusammenarbeitet, lohnt sich außerdem ein Blick in den Vertrag: Wer haftet eigentlich, wenn was schiefgeht? Meistens der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Am Ende ist die Kennzeichnungspflicht kein Verbot von KI-Nutzung, sondern eher eine Aufforderung zu Ehrlichkeit: Wer KI einsetzt, soll das kenntlich machen, wo es für andere relevant ist. Das lässt sich mit ein bisschen Sorgfalt gut in bestehende Abläufe einbauen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Seit dem 2. August 2026, geregelt in Art. 50 der EU-KI-Verordnung.
Muss jeder KI-Text gekennzeichnet werden?
Nein. Es geht vor allem um Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, bei denen kein Mensch redaktionell drübergeschaut hat, sowie um Deepfakes und Chatbot-Interaktionen.
Gilt das nur für gewerbliche Inhalte, oder auch privat?
Bei Deepfakes ist rein private Nutzung ausdrücklich ausgenommen. Bei Texten kommt es weniger auf „gewerblich" an als auf den Zweck der Veröffentlichung – wer die Öffentlichkeit über etwas informiert, das sie betrifft, kann auch als Privatperson, Verein oder Blog betroffen sein.
Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen?
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, für kleinere Unternehmen deutlich niedriger gedeckelt.
Müssen alte, bereits veröffentlichte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Nein, das ist nicht vorgeschrieben, auch wenn es nicht schaden würde.